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   OLG Düsseldorf, 12.04.2005 - II-10 W 153/04   

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https://dejure.org/2005,5056
OLG Düsseldorf, 12.04.2005 - II-10 W 153/04 (https://dejure.org/2005,5056)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2005 - II-10 W 153/04 (https://dejure.org/2005,5056)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. April 2005 - II-10 W 153/04 (https://dejure.org/2005,5056)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 247; ; RPflG § 11 Abs. 1; ; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 567 Abs. 2; ; ZPO § 767; ; UStG § 4 Ziff. 12 a

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 91
    Zur Erstattung von Reisekosten eines nicht am Wohnort der Partei wohnenden Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anforderungen an den Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2005, 573
  • AGS 2006, 199
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03

    "Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2005 - 10 W 153/04
    Darf die Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen, so ist sie - sofern dessen Reisekosten nicht überschritten werden - nicht daran gehindert, einen an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu bevollmächtigen (vgl. BGH JurBüro 2005, 93; Rpfleger 2004, 316).

    Eine (vollständige) Berücksichtigung der durch die Beauftragung eines an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten entstehenden Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Beauftragung des Rechtsanwaltes durch besondere Gründe veranlasst war (vgl. BGH JurBüro 2005, 93, 94; Rpfleger 2004, 316).

  • BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2005 - 10 W 153/04
    Darf die Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen, so ist sie - sofern dessen Reisekosten nicht überschritten werden - nicht daran gehindert, einen an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu bevollmächtigen (vgl. BGH JurBüro 2005, 93; Rpfleger 2004, 316).

    Eine (vollständige) Berücksichtigung der durch die Beauftragung eines an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten entstehenden Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Beauftragung des Rechtsanwaltes durch besondere Gründe veranlasst war (vgl. BGH JurBüro 2005, 93, 94; Rpfleger 2004, 316).

  • BGH, 11.02.2003 - VIII ZB 92/02

    Reisekosten des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts; Festsetzung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.04.2005 - 10 W 153/04
    Nur wenn die Richtigkeit der zur Umsatzsteuer abgegebenen Erklärung durch entsprechenden, vom Gegner zu erbringenden Beweis entkräftet wäre, oder sich deren offensichtliche Unrichtigkeit aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Akteninhalt, ergäbe, könnten die Umsatzsteuerbeträge unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH Rpfleger 2003, 321, 322 mwN; Zöller-Herget aaO).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 10 W 121/07

    Zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten eines Rechtsanwalts am sog. dritten Ort

    Eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit genügt dagegen nicht (vgl. BGH Beschluss vom 12.12.2002 1 ZB 29/02, JurBüro 2003, 205; Senatsbeschlüsse vom 11.05.2004, 10 WF 14/04 (Umzug), vom 12.02.2005, 10 W 153/04, vom 24.06.2004, 10 W 64/04, und vom 15.03.2007, 10 W 145/06).
  • LAG Hessen, 08.02.2010 - 13 Ta 664/09

    Kostenfestsetzungsverfahren - keine Vorsteuerabzugsberechtigung eines

    Darüber hinaus ist die Erstattung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu versagen, wenn die negative Erklärung des Antragstellers offensichtlich und zweifelsfrei unrichtig ist (BGH vom 11. Februar 2003, NJW 2003, 1534; OLG Düsseldorf vom 12. April 2005, JurBüro 2005, 369; OLG Hamburg vom 10. Oktober 2000, JurBüro 2001, 147; OLG Schleswig vom 23. November 1995, JurBüro 1996, 260; OLG Karlsruhe vom 4. Oktober 1994, JurBüro 1995, 35; Musielak, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2009 - 24 W 44/09

    Anforderungen an die Form einer Nichtabhilfeentscheidung; Berücksichtigung der

    Die mit der Kostenfestsetzung befassten Organe haben die Richtigkeit der Erklärung im Verfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen, um dieses Verfahren nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechtes zu belasten ( BVerfG NJW 1996, 382 [383]; BGH aaO., KG JurBüro 2006, 373; OLG Düsseldorf, 5. Zivilsenat, Rpfleger 2004, 184 [184]; OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat ,AGS 2006, 199: OLG Saarbrücken MDR 1999, 60 [61]; OLG Hamburg MDR 2000, 1396; Senat MDR 2008, 1308).
  • KG, 04.09.2007 - 2 W 151/07

    Berücksichtigung von Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren

    Eine Ausnahme von § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO lässt die Rechtsprechung allerdings dann zu, wenn die Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers durch entsprechenden, vom Antragsgegner zu erbringenden Beweis bereits entkräftet ist oder sich die offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen zweifelsfrei ergibt (BGH NJW 2003, 1534 [1534]; Senat vom 18. April 2006, JurBüro 2006, 373 [373]; OLG Düsseldorf, JurBüro 2005, 369 [369]; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2004, 184 [184]).
  • LAG Hessen, 25.02.2013 - 13 Ta 18/13

    Kostenfestsetzung - Berücksichtigung der Umsatzsteuer - Freiberufler;

    26 Darüber hinaus ist die Erstattung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nur zu versagen, wenn die negative Erklärung des Antragstellers offensichtlich und zweifelsfrei unrichtig ist (BGH vom 11. Februar 2003, NJW 2003, 1534; OLG Düsseldorf vom 12. April 2005, JurBüro 2005, 369; OLG Hamburg vom 10. Oktober 2000, JurBüro 2001, 147; OLG Schleswig vom 23. November 1995, JurBüro 1996, 260; OLG Karlsruhe vom 4. Oktober 1994, JurBüro 1995, 35; Musielak, a.a.O.).
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